Umweltministerin warnt vor Kauf von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern

"Nur zugelassene Feuerwerkskörper kaufen und auf BAM-Zeichen oder CE-Zeichen achten"

Von heute, an startet der diesjährige Verkauf von Silvesterfeuerwerkskörpern. In Sigmaringen warnte deshalb gestern Umweltministerin Tanja Gönner vor dem Kauf von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern. Zugelassene Feuerwerkskörper sind von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung freigegeben und mit dem Kürzel BAM gekennzeichnet. Außerdem verkauft werden dürfen in diesem Jahr erstmals Feuerwerkskörper mit dem europaeinheitlichen CE-Kennzeichen. Nur Böller und Raketen, die die BAM-Zulassung haben oder ein CE-Zeichen tragen, sind bei korrekter Bedienung auch sicher. Gezündet werden dürfen Silvesterfeuerwerkskörper nur am 31. Dezember und am 1. Januar.
Ein sorgsamer Umgang mit Silvesterböllern vermindere Unfall- und Brandgefahren, so Umweltministerin Gönner. So diene die Einhaltung der Gebrauchsanleitung, die jedem Feuerwerkskörper beiliegt, der persönlichen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen. Feuerwerkskörper gehörten außerdem nicht in die Hände von Kindern. Eltern sollten dafür Sorge tragen, dass Kinder unter 12 Jahren überhaupt nicht mit Feuerwerkskörpern umgehen. Feuerwerkskörper, die als ‘BAM-PII-….’ gekennzeichnet sind oder nach den neuen Kennzeichnungsvorschriften bereits den Aufdruck ‘Kat. 2′ tragen, dürfen nur von Personen über 18 Jahren gezündet werden. Nach einer neuen bundesrechtlichen Vorgabe ist in diesem Jahr erstmals das Zünden von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern aus Brandschutzgründen verboten. In unmittelbarer Nähe von Kinder- und Altenheimen, Krankenhäusern und Kirchen waren Silvesterfeuerwerke aus Lärmschutzgründen bereits bisher untersagt. Im Handel werde die Gewerbeaufsicht auch dieses Jahr wieder Kontrollen vornehmen, kündigte Gönner an. Dabei gehe es vor allem um die fachgerechte Lagerung der explosionsgefährlichen Feuerwerkskörper. Allerdings müsse sich die Gewerbeaufsicht dabei auf Stichproben beschränken. Eine flächendeckende Kontrolle ist nicht leistbar.

Ergänzende Informationen und Regeln zum Umgang mit Silvesterfeuerwerkskörpern:

  • Seit dem 1. Oktober 2009 ist die europäische Richtlinie 2007/23/EG für das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen wie Silvesterfeuerwerkskörper in Deutschland umgesetzt. Die Richtlinie soll Handelsschranken verringern und das Qualitäts- und Sicherheitsniveau pyrotechnischer Gegenstände in Europa vereinheitlichen. Bis zum Jahr 2017 dürfen sowohl nach den alten wie bereits nach den neuen Vorschriften gekennzeichnete Feuerwerkskörper verkauft werden. Nach den alten Vorschriften müssen Feuerwerkskörper mit dem Zulassungszeichen ‘BAM-P I-….’ oder ‘BAM-P II-….’ oder nach der neuen Vorschrift mit dem CE-Zeichen und der Registriernummer einer anderen benannten Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaates versehen sein. Die Registriernummer steht für die benannte Stelle, die die Bauartprüfung durchgeführt und den pyrotechnischen Gegenstand für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union zugelassen hat.
  • Feuerwerkskörper mit der Zulassung ‘BAM-P I-….’ (Klasse I) bzw. der Kennzeichnung ‘Kat 1′ (Kategorie 1) dürfen nur an Personen über 12 Jahren verkauft und von diesen gezündet werden. Feuerwerkskörper mit der Zulassung ‘BAM-P II-…’ (Klasse II) bzw. der Kennzeichnung ‘Kat. 2′ (Kategorie 2) dürfen nur an Personen über 18 Jahren verkauft und von diesen gezündet werden, da sie gefährlicher sind als Feuerwerkskörper der Klasse I.
    Zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen unbedingt die aufgedruckte bzw. beiliegende Gebrauchsanweisung beachten.
  • Feuerwerkskörper niemals selbst herstellen oder an gekauften ‘herumbasteln’. ‘Blindgänger’ auf keinen Fall nochmals anzünden.
  • Raketen niemals aus der Hand starten. Als ‘Abschussrampen’ für Raketen sind in Getränkekästen gestellte leere Flaschen geeignet. Freistehende Flaschen können umfallen. Bei Batteriefeuerwerken auf einen waagerechten und festen Stand der Feuerwerkskörper achten, damit die Funkengarben sicher senkrecht nach oben steigen können.
    Der Balkon ist zum Abschießen von Raketen oder Batteriefeuerwerken ungeeignet. Raketen werden durch darüber liegende Balkone oder Dachvorsprünge abgelenkt, die Funkengarben von Batteriefeuerwerken können eine Höhe von 90 Metern erreichen.
  • Tischfeuerwerk immer auf einer feuerfesten Unterlage und nicht in der Nähe brennbarer Materialien, z. B. Gardinen oder Weihnachtsbaum, anbrennen.
  • Silvesterfeuerwerk nie unter Alkohol- oder Drogeneinfluss abbrennen.

Auskunft über alle sprengstoffrechtlichen Fragen, die in Zusammenhang mit dem Verkauf und der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände stehen, erteilen die Landratsämter bzw. bei Stadtkreisen die Stadtverwaltung.

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